Schul­ordnung / AGB

Schul­ordnung / AGB

PRÄAMBEL

  1. Die Musikschule mezzoforte dient der musikalischen Früherziehung und weiterführenden musikalischen Ausbildung an Einzelinstrumenten sowie beim Gesang im Rahmen von Einzel- und Gruppenunterricht bzw. Ensembleunterricht. Weitere grundsätzliche Aufgabe der Musikschule besteht in der Förderung von besonders begabten Musikschülern/Musikschülerinnen sowie die Bereicherung der lokalen Gemeinschaft durch musikalische Beiträge in Form von Konzerten, Events und anderen Veranstaltungen.

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die vertraglichen Beziehungen zwischen der Musikschule mezzoforte (nachfolgend: „Musikschule“) und dem/der Kursteilnehmerin bzw. ihrer/ihrem/seinem gesetzlichen Vertreter, nachfolgend „Schüler“ genannt.

§ 1 KURSANGEBOTE

  1. Der Unterricht wird vornehmlich in den Fächern Gitarre, Schlagzeug, Bass, Klavier und Keyboard, Gesang, Block- und Querflöte, Klarinette, Ukulele, Akkordeon und Geige angeboten. Des weiteren finden Ergänzungskurse mit besonderen Themenschwerpunkten (Musiktheorie, Musikgeschichte, Rhythmik etc.) statt.

  2. Weitere Instrumente können jederzeit ins Angebot aufgenommen werden.

§ 2 UNTERRICHTSZEITEN

  1. Der Unterrichtstermin wird in Abstimmung mit Dozent und Schüler festgelegt. Der Unterricht kann von montags bis samstags erteilt werden. Abweichende Zeiten sind nach Rücksprache mit Dozent und Schulleitung möglich.

  2. Die Musikschule garantiert Schülern 36 Termine pro Kalenderjahr, zusätzliche Stunden werden nicht berechnet. Bei weniger als 36 Terminen im Kalenderjahr werden zusätzliche Stunden (z. B. in den Ferien) gehalten oder die nicht gehaltenen Stunden werden erstattet.

  3. In den Schulferien und an gesetzlichen Feiertagen findet grundsätzlich kein Unterricht statt (Ausnahme: individuell vereinbarte Nachholstunden).

§ 3 UNTERRICHTSSTÄTTEN

  1. Der Unterricht findet grundsätzlich in den Räumen der Musikschule mezzoforte in Roden, Saarlouis, Lebach, Sulzbach, St. Wendel und Perl statt. Wünsche um Unterrichtung in einer bestimmten Unterrichtsstätte und an einem bestimmten Tag sind zulässig, jedoch kann ein Anspruch darauf nicht erhoben werden.

  2. Bei der Benutzung der Unterrichtsräume sind sowohl die Unterrichtskräfte, als auch die Teilnehmer/innen an die dort bestehende Hausordnung gebunden. Die Unterrichtskräfte sind verpflichtet, Mängel in den Unterrichtsräumen, Beschädigungen oder Verlust von Einrichtungsgegenständen unverzüglich der Musikschulleitung zu melden.

  3. Das Rauchen in den Unterrichtsräumen ist untersagt.

  4. Kann der Unterricht aus Gründen der Höheren Gewalt oder infolge behördlicher oder gesetzlicher Anordnung bzw. Regelung (z.B. wegen einer Pandemie – z.B. Corona) nicht in den vereinbarten Räumlichkeiten bei gleichzeitiger räumlicher Anwesenheit von DozentIn und Schüler (Präsenzunterricht) erbracht werden, ist die Musikschule berechtigt, nach rechtzeitiger vorheriger Ankündigung zu den bisher vereinbarten Unterrichtsgebühren den Unterricht zu den vereinbarten Unterrichtszeiten online per Live-Videoübertragung zu erbringen. Die eigenen Kosten der Online-Übertragung trägt jede Partei selbst. Sollte Schüler nicht über die technischen Voraussetzungen für einen Unterricht per Live-Videoübertragung verfügen können Unterrichtseinheiten zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden.

    Höhere Gewalt im Sinne dieser Regelung ist ein von außen kommendes, unvorhersehbares und unbeherrschbares außergewöhnliches Ereignis, das auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhütet bzw. abgewendet werden kann (z.B. Blitzschlag, Erdbeben, Pandemie, Naturkatastrophen wie z.B. Erdbeben, Überschwemmungen, Unwetter, aber auch niederer Zufall wie Aufruhr, Blockade, Boykott, Brand, Bürgerkrieg, Embargo, Geiselnahmen, Krieg, Revolution, Streiks, Terrorismus.

§ 4 TEILNAHMEBEDINGUNGEN / UNTERRICHTSAUSFALL

  1. Die Teilnehmer/innen sind zum regelmäßigen und pünktlichen Besuch der Unterrichtsstunden verpflichtet. Versäumt ein/e Teilnehmer/in den Unterricht besteht kein Anspruch auf die versäumte Stunde. Es ist der Unterrichtskraft überlassen, die versäumte Stunde nachzugeben. Ein Anspruch auf Erstattung des Entgelts besteht hier nicht.

  2. Bei Prepaid-Karten gilt eine Absagefrist von 24 Stunden vor der vereinbarten Unterrichtseinheit, ansonsten gilt diese als gehalten.

  3. Bei Unterrichtsausfall durch Verhinderung der Unterrichtskraft werden die ausgefallenen Stunden nachgeholt. Bei nicht nachgeholtem Unterricht haben die Teilnehmer/innen in diesem Fall Anspruch auf Erstattung des Entgelts für die ausgefallenen Stunden.

§ 5 ANMELDUNG

  1. Anmeldungen zur Teilnahme an Kursen können jederzeit erfolgen. Die Anmeldung erfolgt durch Einsendung (eMail oder postalisch) oder Abgabe eines ausgefüllten Vordrucks an die Musikschulleitung.

  2. Vertragsbeginn ist grundsätzlich der Monatserste, eventuell vor Vertragsbeginn gehaltene Stunden werden anteilig berechnet.

§ 7 RECHT AM BILD

  1. Bei Veranstaltungen werden Bild- und Filmmaterial erstellt. Die Teilnehmer/innen bzw. deren Erziehungsberechtigte erklären, dass diese Bilder und Videos ohne gesonderte Nachricht veröffentlicht werden können, es sei denn, dem wird (schriftlich) widersprochen.

  2. Auf die Nennung eines vollständigen Namens wird auf Bildern und in Videos verzichtet.

§ 8 KÜNDIGUNG

  1. Das Unterrichtsverhältnis kann bei Eingang einer formlosen, schriftlichen Kündigung bis spätestens zum 3. Werktag eines Monats zum Monatsende gekündigt werden.

  2. Die Kündigung kann per Brief oder eMail eingereicht werden. Bitte senden Sie uns keine Einschreiben zu, diese werden i.d.R. nicht direkt zugestellt und bedeuten für uns erheblichen Mehraufwand (Ausnahme: Einwurf-Einschreiben).

§ 9 AUFSICHT

  1. Eine Aufsicht besteht nur während des Unterrichts. Die Unterrichtskräfte sind verantwortlich für den ordnungsgemäßen Ablauf des Unterrichts. Grobe Verstöße gegen die Schuldisziplin sowie jeder Unfall, der sich während des Unterrichts ereignet, sind umgehend der Musikschulleitung zu melden.

  2. Die Versicherung der Schüler/innen auf dem Weg zu, vom und während des Musikschulunterrichts gegen Unfall, Haftpflicht oder ähnliche Risiken obliegt den Schülern.

§ 10 HAFTUNG

  1. Schuleigentum, das zur Benutzung überlassen wird, ist pfleglich zu behandeln und pünktlich zurückzugeben. Die Haftung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

  2. Die Unterrichtskräfte sind gehalten, auf eine sachgerechte Behandlung der schuleigenen Instrumente zu achten sowie Beschädigungen und Verlust unverzüglich der Musikschulleitung mitzuteilen.

  3. Die Musikschule übernimmt keinerlei Haftung gegenüber Teilnehmer/innen aller Veranstaltungen, insbesondere nicht für Unfälle oder Abhandenkommen von Gegenständen.

§ 11 ENTGELT-ORDNUNG

  1. Für die Teilnahme an den Kursen/Programmen der Musikschule werden folgende Entgelte erhoben:
  • Kids Club, Gitarren-Ensemble, Blockflöten-Ensemble, Moving Kids: 39,00 Euro / Monat (30 bzw. 45 Minuten wöchentlich)
  • Einzelunterricht: 73,00 Euro / Monat (30 Minuten), 103,00 Euro / Monat (45 Minuten), 133,00 Euro / Monat (60 Minuten)
  • Gruppenunterricht (2 Teilnehmer): 63,00 Euro / Monat je Teilnehmer (45 Minuten)
  • 5er-Karte: 135 € / 185 € (30 / 45 Minuten)
  • 10er-Karte: 260 € / 360 € (30 / 45 Minuten)
  1. Entgeltpflichtiger ist der/die Kursteilnehmer/in, bei Minderjährigen haften die gesetzlichen Vertreter für die Forderung. Die Entgeltpflicht entsteht mit der rechtsverbindlichen Anmeldung zum Kurs.

  2. Die Entgelte werden auch in den Ferien fällig. Es handelt sich im Prinzip um einen durch zwölf geteilten Jahresbeitrag.

  3. Nichtbegründete Rücklastschriften werden mit einer Gebühr von 5,00 EUR zzgl. der Bankgebühren berechnet.

  4. Ermäßigungen für Geschwister und/oder Mehrfachbelegungen sind möglich (5% Reduktion auf den jeweils günstigsten Unterrichtstarif). Entfällt die Grundlage für den Rabatt wird automatisch das Entgelt angepasst.

  5. Die Musikschule behält sich eine Preisanpassung in Höhe von max. 5% im Kalenderjahr vor. Ein außerordentlicher Kündigungsgrund besteht hierbei nicht.

§ 12

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine wirksame und durchführbare Regelung treten, die dem gewollten Zweck dieses Vertrages am nächsten kommt, sprich, dem Zweck, den die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

Stand: 04/2021

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